Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist im Gerichtsverfassungsgesetz (§ 95 GVG) geregelt. Demnach ist sie insbesondere zuständig bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 

  • gegen eine Kauffrau/einen Kaufmann, die/der in das Handelsregister eingetragen ist, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind,

  • aus einem Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder mit Organen der Handelsgesellschaft (z.B. Geschäftsführerin / Geschäftsführer einer GmbH),

  • gegen Prokuristinnen/Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte wegen vollmachtloser Vertretung,

  • aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,

    • aus einzelnen Vorschriften des Aktiengesetzes. 

In der Praxis werden überwiegend Streitigkeiten aus Geschäften unter Kaufleuten vor der Kammer für Handelssachen verhandelt. Dabei gelten nach dem Handelsgesetzbuch (§ 6 HGB) auch Handelsgesellschaften als Kaufleute, also z.B. eine GmbH, eine offene Handelsgesellschaft (OHG), eine Kommanditgesellschaft (KG) und eine Aktiengesellschaft (AG). 

Die Kammer für Handelssachen entscheidet nur auf Antrag einer der Parteien.

Kammerbesetzung

Die Kammer für Handelssachen ist mit drei Richterinnen/Richtern besetzt, jedoch – im Unterschied zu einer Zivilkammer – nur mit einer hauptberuflichen Richterin bzw. einem hauptberuflichen Richter als Vorsitzender/Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern (Handelsrichterinnen/Handelsrichter). Mit Zustimmung der Parteien kann die/der Vorsitzende auch alleine entscheiden. Dies ist der Regelfall.

Zur Handelsrichterin/zum Handelsrichter kann ernannt werden, wer selbst Kauffrau /Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer juristischen Person oder Prokuristin/Prokurist ist. Die Handelsrichterinnen/ Handelsrichter haben bei der Entscheidungsfindung die vollen Rechte und Pflichten wie eine Berufsrichterin/ein Berufsrichter. 

Die Ernennung zur Handelsrichterin/zum Handelsrichter erfolgt aufgrund eines gutachterlichen Vorschlags der Industrie- und Handelskammer. Dieser wird von der Präsidentin des Landgerichts Detmold dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm in der Regel mit der Anregung vorlegt, die Vorgeschlagene/den Vorgeschlagenen zu ernennen. Die Ernennung erfolgt für die gesetzliche Amtszeit von fünf Jahren durch Überreichung einer entsprechenden Urkunde. Wiederholte Ernennungen sind möglich und in der Praxis durchaus üblich.