Wird eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt oder ist die/der Betroffene infolge eines Strafurteils in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht, dann ist für bestimmte Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig. 

Die Strafvollstreckungskammer entscheidet im Wesentlichen darüber, ob ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder Maßregel zum Zwecke der Resozialisierung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Prüfung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist bei Straftäterinnen/Straftätern, die erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßen, gesetzlich vorgesehen, wenn die Hälfte der verhängten Strafe vollstreckt worden ist. 

In anderen Fällen kommt eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe in Betracht. Bei einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erst nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Hat das Schwurgericht in seinem Urteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt, unterbleibt hingegen die Strafaussetzung zur Bewährung. 

Bei ihren Entscheidungen hat die Strafvollstreckungskammer in jedem Einzelfall prüfen, ob es verantwortet werden kann, die Verurteilte/den Verurteilten vorzeitig aus der Strafhaft zu entlassen. Da diese Entscheidung bei zu lebenslanger Haft oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Verurteilten und bei zu anschließender Sicherungsverwahrung Verurteilten besonders schwierig ist, ist die Strafvollstreckungskammer in diesen Verfahren mit drei Richterinnen/Richtern besetzt. In allen anderen Fällen entscheidet nur eine Richterin/ein Richter über die Strafaussetzung zur Bewährung.