Klagen mit einem Streitwert von mehr als 5.000,- Euro

Die Zivilkammern sind erstinstanzlich hauptsächlich zuständig für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Dabei erstreckt sich die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Zivilkammern in erster Linie auf Klagen mit einem Streitwert von mehr als 5.000,- Euro. In Fällen der Amtshaftung sind die Landgerichte unabhängig von der Höhe des Streitwerts zuständig.

In zweiter Instanz entscheiden die Zivilkammern über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte. Eine Ausnahme bilden die von den Familiengerichten entschiedenen Sachen, über die in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hat. Darüber hinaus sind Wohnungseigentumssachen in zweiter Instanz dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung zugewiesen.

Besetzung

Die Zivilkammern sind mit drei Berufsrichterinnen/Berufsrichtern besetzt. In vielen Fällen entscheidet aber die Einzelrichterin/der Einzelrichter.

Beim Landgericht Detmold gibt es drei erstinstanzliche Zivilkammern und eine zweitinstanzliche Zivilkammer.