Geldwäschegesetz

Als Aufsichtsbehörde über die im Bezirk des Landgerichts Detmold ansässigen Notarinnen/Notare ist das Landgericht Detmold nach dem Geldwäschegesetz (§ 51 Abs. 8 S. 1 GwG) gehalten, den Verpflichteten (Notarinnen/Notaren) regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen.

Insoweit wird gem. § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auf die nachstehenden Auslegungs- und Anwendungshinweise Bezug genommen, die inhaltlich befürwortet werden: