Bei den Landgerichten in Nordrhein-Westfalen sind Gnadenstellen eingerichtet. Nach der Gnadenordnung Nordrhein-Westfalen kann die Gnadenstelle Strafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsmittel sowie Kosten erlassen, ermäßigen, umwandeln oder ihre Vollstreckung aussetzen.
So kann die Gnadenstelle zum Beispiel die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen bis zu einer bestimmten Höhe unter Bewilligung einer Bewährungsfrist aussetzen. Eine solche Aussetzung wird jedoch nur in Ausnahmefällen und nach Anhörung der Gnadenbeteiligten wie Gericht, Staatsanwaltschaft oder Leiterin/Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der die/der Verurteilte einsitzt, erfolgen. Ab einer bestimmten Strafhöhe ist die Justizministerin/der Justizminister oder die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident des Landes für die Entscheidung zuständig.
„Gnade vor Recht“ kann nur dann ergehen, wenn die Vollstreckung einer Entscheidung für den Verurteilten eine weit über den Strafzweck hinausgehende Härte darstellen würde.
Wer sich an die Gnadenstelle des Landgerichts Detmold wenden möchte, kann die Gründe, die aus seiner Sicht für einen Gnadenerweis sprechen, schriftlich darlegen oder kann persönlich auf der Geschäftsstelle der Gnadenstelle vorsprechen und kann sein Anliegen dort aufnehmen lassen.
Kontakt
Landgericht Detmold
– Gnadenstelle –
Paulinenstraße 46
32756 Detmold
Geschäftsstelle
Zimmer 53 / Tel.-Nrn.: 05231 768-201 u. 401
E-Mail: gnadenstelle@lg-detmold.nrw.de