Die Landgerichte gehören zur sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Begriff „ordentliche Gerichtsbarkeit“ rührt aus dem 17. Jahrhundert her, als es in Abgrenzung zur normalen, mit unabhängigen Richtern besetzten Gerichtsbarkeit noch eine mit – nicht unabhängigen – Verwaltungsbeamten besetzte Verwaltungsgerichtsbarkeit gab.
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sind Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sachlich zuständig für die Entscheidung in Zivilsachen und in Strafsachen.
Folgende Abteilungen und Kammern finden Sie beim Landgericht Detmold: