Bei den Probanden des Fachbereichs Bewährungshilfe handelt es sich um Erwachsene und Jugendliche, deren Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde und die unter Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers gestellt worden sind.

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist die am häufigsten genutzte Alternative zum Freiheitsentzug. Bei günstiger Sozialprognose können Freiheits- und Jugendstrafen bis zu zwei Jahren von vornherein oder nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt werden.

In allen Fällen hat das Gericht – nach Teilverbüßung die Strafvollstreckungskammer - zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine günstige Zukunftsprognose sprechen, z. B. tragfähige Familienbindungen, eine feste Arbeits- oder Ausbildungsstelle, eine erfolgreich abgeschlossene Therapie, Wiedergutmachungsbemühungen des Täters etc.

Die Strafaussetzung ist befristet. Die Bewährungszeit, die zugleich mit der Strafaussetzung bestimmt wird, beträgt in der Regel zwei bis max. fünf Jahre. Während dieser Bewährungszeit wird von dem Verurteilten vor allem eine straffreie Lebensführung erwartet. Nach erfolgreichem Verlauf der Bewährungszeit werden die Strafe bzw. der Strafrest  erlassen.

Ein großer Teil der zu Bewährungsstrafen Verurteilten wird für die Dauer der Bewährungszeit oder für einen Teil dieser Zeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die Aufgaben der Bewährungshelfer sind im Strafgesetzbuch (StGB) bzw. für Jugendliche und Heranwachsende im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und in ergänzenden Landesgesetzen geregelt.

„Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen…  Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt ...“ (§ 56  d Abs. 3 StGB)

Den Probanden erteilte Auflagen umfassen beispielsweise Schadenswiedergutmachungsleistungen, Zahlungen von Geldbußen an gemeinnützige Einrichtungen oder die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten.

Vom Gericht erteilte Weisungen sollen die straffreie Lebensführung des Verurteilten sicherstellen. Sie beziehen sich z. B. auf Anordnungen, die den Aufenthalt, die Ausbildung, die Arbeit, den Freizeitbereich oder auch die Schuldenregulierung betreffen.

Bei groben oder beharrlichen Verstößen gegen diese Auflagen und Weisungen und vor allen Dingen im Falle der Begehung erneuter Straftaten kann die Strafaussetzung widerrufen werden. Der Proband muss dann die zur Bewährung ausgesetzte Strafe verbüßen.

Ziel der Bewährungshelfer ist es somit, den Probanden zu helfen, ihre Lebensverhältnisse zu ordnen und so zu verändern, dass sie in Zukunft straffrei leben. Dabei orientieren sich die Hilfs- und Betreuungsangebote an dem jeweiligen Bedarf der zu betreuenden Personen. Ziel des sozialarbeiterischen Handelns ist die Hilfe für die  Probanden zur Selbsthilfe, sie anzuleiten und damit zu befähigen, ihr Leben eigenverantwortlich zu organisieren und zu gestalten. Dabei erfahren sie Unterstützung durch den Bewährungshelfer unter anderem bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche, bei der Sicherung des Lebensunterhalts, bei der  Zusammenarbeit mit Behörden sowie bei der Schuldenregulierung.

Ferner erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit externen Kooperationspartnern wie beispielsweise Therapieeinrichtungen, Beratungsstellen für suchtkranke Klienten sowie betreuenden Wohn- und Jugendhilfeeinrichtungen