Hauptaufgaben der Fachkräfte der Gerichtshilfe sind der Objektivität verpflichtete sozialarbeiterische Untersuchungen und Darstellungen der persönlichen Verhältnisse  und der sozialen Lage von beschuldigten, angeklagten oder verurteilten Erwachsenen ( Personenuntersuchung ).

Die Gerichtshilfe wird als Ermittlungsorgan tätig und kann wichtige Erkenntnisse zur Vorbereitung einer sachgerechten Entscheidung vermitteln.

Dadurch sollen justizielle Entscheidungen im Interesse einer sozialen Strafrechtspflege und verbesserter prognostischer Grundlagen vorbereitet werden.

Die Gerichtshilfe ist im Unterschied zu der Bewährungshilfe nicht betreuend tätig.

Eine Auftragserteilung erfolgt in der Regel von Staatsanwaltschaften, Strafgerichten, Strafvollstreckungsbehörden und Gnadenbehörden ( §§ 160 Abs.3, 463 d StPO )

Ein Einsatz kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen:

  • Ermittlungs- u. Hauptverfahren

  • Vollstreckungsverfahren

  • insbesondere auch in Bewährungsverfahren ohne Bewährungsaufsicht

  • Gnadenverfahren

  • Geldstrafenvollstreckungen sowie

  • Vergünstigungen nach dem Bundeszentralregistergesetz

  • Opferberichterstattung

Eine Opferberichterstattung dient der Staatsanwaltschaft und dem Gericht als wichtige Informationsquelle über die Folgen begangener Straftaten gegen Leib und Leben sowie Vermögen. Dabei können Erkenntnisse über psychische und körperliche Folgen der erlittenen Straftaten gewonnen und den Staatsanwaltschaften und Gerichten zur Verfügung gestellt werden.

Insbesondere bei Verfahren im Bereich häuslicher Gewalt kann der Einsatz der Gerichtshilfe aufklärend und Opferberatend wirken.

Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktregelung

Die Grundidee des Täter-Opfer-Ausgleichs ist es, einen Konflikt im Zusammenhang mit einer Straftat unter Einbeziehung der unmittelbar Betroffenen zu lösen. Dabei sollen die Konfliktfolgen mit Unterstützung eines/r unparteilichen Konfliktberaters/in bearbeitet und einer Regelung zugeführt werden.

Das Opfer kann dabei seine emotionale Betroffenheit zum Ausdruck bringen, seine Vorstellungen und Wünsche zur Lösung des Konflikts äußern, Informationen über die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen erhalten und häufig dadurch ein zeit- und kostenaufwendiges  Zivilgerichtsverfahren vermeiden.

Der Täter kann die Hintergründe für sein Verhalten schildern und die Verantwortung dafür übernehmen, zeigen, dass er die Gefühle des Opfers ernst nimmt und sich für sein Verhalten entschuldigen, den entstandenen Schaden nach seinen Möglichkeiten wiedergutmachen und dadurch eine zusätzliche gerichtliche Bestrafung vermeiden bzw. Strafmilderung erwarten

Opfer und Täter haben die Chance mit Unterstützung eines Konfliktberaters einen eventuell schon lange bestehenden Konflikt aufzuarbeiten und zu schlichten, gegenseitige Vorurteile sowie Ängste einerseits und Schuldgefühle andererseits abzubauen und dadurch einen unnötigen Rechtsstreit zu vermeiden.

Weitere Aufgaben der Gerichtshilfe

  • Kurzfristige sozialarbeiterische Hilfe bei offenkundiger Notlage; Vermittlung einer solchen Hilfe insbesondere bei häuslicher Gewalt
  • Auf Wunsch Beratung über die Möglichkeiten von Hilfen Dritter
  • Mitarbeit in kommunalen Arbeitskreisen, Projekten und örtlichen Koordinierungskreisen der Strafffälligenhilfe sowie in kriminalpräventiven Räten
  • Vermittlung geeigneter Beschäftigungsstellen zur Ableistung gemeinnütziger Arbeitsstunden