Zuständigkeit

Nach § 220 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei den Landgerichten Kammern für Baulandsachen einzurichten. Baulandsachen sind Angelegenheiten auf den Gebieten des Enteignungsrechts, des Umlegungsrecht und des Grenzregelungsrechts sowie des dazugehörigen Entschädigungsrechts.

Die Zuordnung der Baulandsachen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit beruht historisch gesehen darauf, dass der Bürger – wenn er Enteignungsakte durch den Staat auch hinnehmen musste – wenigstens hinsichtlich der Höhe der Entschädigung eine Nachprüfung durch unabhängige Richter sollte erreichen können. Heute eröffnet Art. 14 Abs. 3 S. 4 Grundgesetz insoweit ausdrücklich den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten.

In Nordrhein-Westfalen sind die Baulandsachen bei den Landgerichten in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln konzentriert.

Das Landgericht Detmold ist zuständig für Baulandsachen aus den Landgerichtsbezirken Detmold, Bielefeld und Paderborn.

Kammerbesetzung

Das Verfahren in Baulandsachen vereint Elemente des verwaltungsgerichtlichen mit solchen des zivilgerichtlichen Verfahrens. Aus diesem Grund sieht § 220 Abs. 1 S. 2 BauGB vor, dass die Kammer für Baulandsachen in der Besetzung mit zwei Richterinnen/Richtern des Landgerichts einschließlich des/der Vorsitzenden sowie einer hauptamtlichen Richterin bzw. eines hauptamtlichen Richters eines Verwaltungsgerichts entscheidet. Der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Detmold gehört daher immer auch eine planmäßige Richterin/ein planmäßiger Richter vom Verwaltungsgericht in Minden an.