Medienöffentlichkeit

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist gemäß § 169 Abs. 1 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes grundsätzlich öffentlich (Ausnahmen sind im Einzelfall, insbesondere bei Jugend- oder Jugendschutzsachen, möglich). Ton- oder Bildmitschnitte der Verhandlung durch Medienvertreter oder sonstige Öffentlichkeit sind unzulässig (vgl. § 169 Abs. 1 S. 2 GVG).

Außerhalb der Verhandlung sind Ton- oder Bildmitschnitte zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts im Gebäude grundsätzlich zulässig, jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Präsidentin des Landgerichts.

Presseverteiler

Journalisten und Medienvertreter können sich in die hiesige Liste der Empfänger von Terminvorschauen und Pressemitteilungen - Versendung erfolgt jeweils nur per E-Mail - eintragen lassen.

Schicken Sie uns dazu eine E-Mail an pressestelle@lg-detmold.nrw.de E-Mail mit dem Betreff „Aufnahme in den Presseverteiler“ mit folgenden (vollständigen) Angaben:

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